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Haftung für Links auf Fotos

Das Landgericht Hamburg hat im Anschluss an entsprechende Grundsatzentscheidungen des EuGH entschieden, dass derjenige, der von einer eigenen gewerblichen Homepage aus einen Link auf eine externe Seite mit Fotos setzt, deren Veröffentlichung die Urheberrechte Dritter verletzen, selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Völlig unklar ist und bleibt, wie man beim Setzen eines Links auf eine fremde Seite feststellen oder ermitteln soll, ob in den verlinkten Inhalten Urheberrechte verletzt werden. Die Konsequenz wird letztlich sein, dass von jeglichen Verlinkung auf gewerblich genutzten Homepages abzuraten ist. Entsprechendes von einer privaten Homepage aus soll Urheberrechte dagegen nur dann verletzen, wenn Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung erkennbar waren. Es erscheint hoch bedenklich, dass im Bereich der reinen Unterlassungsansprüche jetzt Kriterien in die Bewertung eingebunden werden, die das jeweilige Maß eines vermeintlichen Verschuldens betreffen. Aspekte

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